Zum 1.8.2017 tritt die überarbeitete Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Änderungen betreffen Gewerbetreibende und Abfallerzeuger unmittelbar.
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Hiermit will der Gesetzgeber die Einhaltung der abfallrechtlichen Zielhierachie gewährleisten, die die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen gegenüber deren energetischen Verwertung in den Vordergrund stellt. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten. Die neue Gewerbeabfallverordnung sieht im Wesentlichen für den Abfallerzeuger mehr und striktere Getrennthaltungspflichten sowie zahlreiche Dokumentationen vor.
Weitere Details finden Sie auch im Gesetzestext zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Wir haben Ihnen als erste Information hier eine Übersicht mit häufigen Fragen und Antworten rund um die Gewerbeabfallverordnung zusammengestellt.
1. Wann trat die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft und welche Ziele werden verfolgt?
Am 1. August 2017 trat die erneuerte Gewerbeabfallverordnung in wesentlichen Teilen in Kraft. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung soll das Ziel verfolgt werden, recyclingfähige Stoffe möglichst an dem Ort, an dem sie entstehen, getrennt zu sammeln. Eine hohe Stoffreinheit sichert die bessere Recyclingfähigkeit und gewährleistet eine höhere Rohstoffqualität.
2. Wer ist von der Novelle der Gewerbeabfallverordnung betroffen?
Von der neuen Gewerbeabfallverordnung betroffen sind alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Darüber hinaus richtet sich die Gewerbeabfallverordnung an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
3. Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle? Welche Abfälle sind getrennt zu sammeln?
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind solche gewerblichen und industriellen Abfälle, die in ihrer Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Hierunter fallen z.B. Abfälle aus den Sozial- und Aufenthaltsräumen der Mitarbeiter, aber auch Produktionsabfälle, soweit diese aus den nach der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Stoffen bestehen.
Für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt die getrennte Sammlung insbesondere für folgende Stoffe:
4. Welche Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt zu sammeln?
Für Bau- und Abbruchabfälle gilt insbesondere folgende Getrenntsammlungspflicht:
5. Welche Abfallfraktionen sind explizit nicht betroffen?
Abfälle, die
Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle bleibt unberührt.
6. Welche Ausnahmen gibt es zur Getrenntsammlungspflicht? Was ist zu beachten, wenn eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht besteht?
Soweit die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Getrenntsammlungspflicht und die Abfälle sind einer Vorbehandlung/Aufbereitung zuzuführen. Da diese Ausnahmen sehr eng auszulegen sind, ist das Vorliegen der Tatsachen in jedem Einzelfall umfassend zu dokumentieren und in jedem Fall explizit zu prüfen.
Eine technische Unmöglichkeit besteht, wenn
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht, wenn
7. Wie hat die Dokumentation auszusehen? Welche Nachweise sind erforderlich?
Gewerbetreibende sind gegenüber den Aufsichtsbehörden verpflichtet, eine Dokumentation über die gesetzeskonforme Trennung sowie den Verbleib ihrer Abfälle zu erstellen und auf Anfrage vorzulegen.
Folgende Dokumentationsleistungen sind erforderlich:
8. Welcher Zeitraum ist für die Bewertung der Getrenntsammlungsquote erforderlich? In welchem Fall ist die Dokumentation der Behörde unaufgefordert vorzulegen?
Für die erstmalige Bewertung der Getrenntsammlungsquote gilt der Zeitraum vom 01. Mai 2017 bis 31. Juli 2017. Wenn Sie eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% erreichen, ist der Nachweis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung ist der Zeitraum ab Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung bis zum Ende des Jahres maßgeblich (01. August bis 31. Dezember). Die Dokumentation ist in diesen Fällen nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Ab dem 01.01.2019 gilt, dass bis zum 31.03. des Folgejahres (für das Kalenderjahr 2019 also bis zum 31.03.2020) die Getrenntsammlungsquote des vorangegangenen Kalenderjahres von mindestens 90 Masseprozent nachzuweisen ist.
9. Welche Folgen hat es, wenn gegen die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung verstoßen wird?
Verstöße z.B. gegen die Dokumentationspflichten, Vorlagepflichten und Vorabbestätigungspflichten können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden. Verstöße z.B. gegen die Getrenntsammlungs- und Vorbehandlungsvorschriften können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden.
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